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1x1 der Landkreise

Bayern gliedert sich in 71 Landkreise und 25 kreisfreie Städte, die in ihren Rechten und Aufgabe den Landkreisen gleichgestellt sind. 

Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration findet sich eine Übersichtskarte mit einem Verzeichnis aller Landratsämter sowie der kreisfreien Städte.

Nachfolgend werden wichtige Aufgaben und Organe der Landkreise vorgestellt.

Die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) räumt den Landkreisen das Recht ein, die überörtlichen Angelegenheiten selbst zu „ordnen“. Das bedeutet, die Landkreise können Rechtnormen erlassen und bestimmte Bereiche selbst verwalten. Dazu zählen nicht nur hoheitliche, sondern auch fiskalische Maßnahmen (Artikel 1 LKrO). Das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise entspricht daher inhaltlich dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht. (Vgl. kommunale Selbstverwaltung.)

Die Landkreisordnung legt in Art. 4 die Aufgaben der Landkreise allgemein wie folgt fest:

(1) Den Landkreisen steht die Erfüllung der auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben zu, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen, soweit es sich nicht um Staatsaufgaben handelt.
(2) Die Aufgaben der Landkreise sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.

(Zu der Unterscheidung von eigenen und übertragenen Angelegenheiten vgl. 1x1 der Gemeinde.)

Beispiele für Zuständigkeiten von Landkreisen:

  • Bau und Unterhalt von weiterführenden Schulen wie z. B. Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen
  • Gesundheitswesen (Kreiskrankenhäuser, Gesundheitsämter)
  • Abfallentsorgung (z. B. Mülldeponien)
  • Maßnahmen der überörtlichen Feuersicherheit
  • Örtliche Träger der Sozialhilfe (wie z. B. die klassische Sozialhilfe oder die Grundsicherung für Arbeitssuchende)
  • Jugendhilfe (Jeder Landkreis hat ein Jugendamt zu errichten und einen Jugendhilfeausschuss zu bilden.)
  • Umwelt- und Naturschutz

Die Landkreise besitzen eine Doppelnatur:

Sie ist das jeweilige Landratsamt zum einem Staatsbehörden und erfüllen in dieser Funktion staatliche Aufgaben wie z. B. die Rechtsaufsicht über kreiseigene Gemeinden zu führen, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden,  sie sind zuständig für Kraftfahrzeugzulassungen, das Pass- und Meldewesen oder die Erteilung von Baugenehmigungen.

Zum anderen fungiert das Landratsamt als Landkreisbehörde mit eigenen sowie weiteren, vom Staat durch Einzelgesetze übertragenen Aufgaben und ergänzt die Tätigkeit der Gemeinden, wo deren Leistungs- und Verwaltungskraft nicht ausreicht. 

Im Landkreis gibt es ähnlich wie in der Gemeinde verschiedene Verwaltungsorgane:

  • die Landrätin/der Landrat vergleichbar mit der ersten Bürgermeisterin/dem ersten Bürgermeister,
  • der Kreistag hat eine ähnliche Funktion wie der Gemeinderat,
  • der Kreisausschuss als drittes Entscheidungsorgan, hier besteht im Vergleich zu den Gemeinden ein großer Unterschied. Denn anders als beim Gemeinderat steht es dem Kreistag nicht frei, ob er vorberatende und/oder beschließende Ausschüsse bilden will. Vielmehr wird der Kreistag gesetzlich gezwungen, einen Kreisausschuss zu bestellen, (vgl. Art. 26 LKrO).

Die Landrätin/der Landrat wird direkt von den Kreisbürgerinnen und -bürgern als Beamtin/Beamter des Landkreises gewählt. Die Amtszeit beläuft sich auf sechs Jahre. (Art. 31 Satz 1 LKrO)

Aufgaben der Landrätin/des Landrats (vgl. Art. 33, 34, 35 LKrO):

  • leitet in Doppelfunktion die Kreisverwaltung als Behörde des Kreises und als staatliche Behörde (vgl. oben),
  • ist Chefin/Chef der Verwaltung,
  • ist Vorsitzende/Vorsitzender im Kreistags, im Kreisausschuss und in den weiteren Ausschüssen (Vgl. Sonderregelung bzgl. des Rechnungsprüfungsausschusses Art. 89 Abs. 2 LKrO), 
  • vertritt die Interessen des Landkreises. 

In jedem bayerischen Landkreis wird im Rahmen der Kommunalwahl auch ein Kreistag für sechs Jahre gewählt. Er ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger auf Landkreisebene. Die gewählten Kreisrätinnen und Kreisräte üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

Vgl. zur Wahl, Zusammensetzung und zu den Aufgaben des Kreistages die Beschreibungen zum Gemeinderat sowie zu Wahlen. Zu ergänzen ist hierzu aber, dass der Landkreis laut Art. 26ff. LKrO verpflichtet ist, einen Kreisausschuss einzusetzen.

Der Kreistag setzt sich aus der Landrätin/dem Landrat und den Kreisräten (vgl. Art. 24 LKrO) zusammen. Je nach Einwohnerzahl beträgt die Anzahl der Kreisräte 50, 60 oder 70. Der Kreisrat entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten, überwacht die Kreisverwaltung und kontrolliert, ob die Ausführung der Beschlüsse durch die Landrätin/den Landrat erfolgen.

Der Kreistag beschließt zum Beispiel über

  • Schulen des Landkreises,
  • Öffentlichen Personennahverkehr,
  • Kreisstraßenbau,
  • Fragen der Kreisklinken,
  • Kreishaushalt, 
  • Grundsätze zu Wohnraumförderung,
  • Grundsatzfragen der Abfallwirtschaft.

Die Bildung eines Kreisausschusses ist Pflicht (vgl. oben). Zu seinen Aufgaben zählen u. a. die Sitzungen des Kreistags vorzubereiten und diesen zu entlasten:

Art. 26 Aufgaben des Kreisausschusses
1Der Kreisausschuss ist ein vom Kreistag bestellter ständiger Ausschuss. 2Er bereitet die Verhandlungen des Kreistags vor und erledigt an seiner Stelle die ihm vom Kreistag übertragenen Angelegenheiten. 3In der Geschäftsordnung (Art. 40) kann bestimmt werden, dass der Kreistag Empfehlungen der Fachausschüsse auch ohne Vorbereitung durch den Kreisausschuss behandeln kann. (Art. 26 LKrO)

Dem Kreisausschuss kommt eine zentrale Aufgabe zu, denn er fungiert beim Landkreis anstelle des Kreistages als Hauptvertretungsorgan; aufgrund seiner geringeren Größe finden i. d. R. mehr Sitzungen des Kreisausschusses statt. Während der Kreistag 60 (je nach Einwohnerzahl auch 50 oder 70 Mitglieder hat), sitzen im Kreisausschuss 12 (bzw. 10 oder 14) Mitglieder, wodurch er flexibler ist.

Wie schon erwähnt, ist der Kreisausschuss ein gesetzlich vorgeschriebenes Verwaltungsorgan im Landkreis. Daneben steht es dem Kreistag aber frei, noch weitere vorberatende oder/und beschließende Ausschüsse zu bilden. Je nach Bedarf kann der Kreistag davon Gebrauch machen (vgl. Art. 29).

Des Weiteren gibt es noch zwei verpflichtende Ausschüsse, die der Kreistag bestellen muss: den sogenannten Rechnungsprüfungsausschuss, der sich aus Mitgliedern des Kreistages bildet. Und darüber hinaus verpflichtet das Sozialgesetzbuch den Kreistag zur Bildung eines Jugendhilfeausschusses. Neben der Landrätin bzw. dem Landrat gehören diesem Ausschuss Mitglieder des Kreistages sowie weitere Personen an (vgl. Büchner, 2014, S. 55).

Bayerisches Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration: Kommunen und Bürger, unter: https://www.stmi.bayern.de/kub/index.php (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

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Büchner, Hermann, (2014), Rechtliche Grundlagen kommunaler Selbstverwaltung. Hrsg. von der Hanns-Seidel-Stiftung e. V., München.

Frank, Elena; Vandamme, Ralf, (2017), Was ist eine Kommune? Zur Bedeutung von Kommunalpolitik heute. In: Informationen zur Politischen Bildung Nr. 333/2017, Kommunalpolitik, unter: https://www.bpb.de/izpb/257291/was-ist-eine-kommune-zur-bedeutung-von-kommunalpolitik-heute (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

Frech, Siegfried, (2018), Kommunalpolitik. Politik vor Ort. W. Kohlhammer Gmbh, Stuttgart.

Grundwissen Kommunalpolitik - Bayern. Einführendes Informationsmaterial (Videos und Texte) der FES KommunalAkademie Bayern und der FES OnlineAkademie, unter: https://fes-online-akademie.de/themen/grundwissen-kommunalpolitik/bayern (zuletzt abgerufen am 28.02.2020).

Kitzeder, Peter, (2020), Wahlhilfebroschüre zur Kommunalwahl in Bayern, unter: https://www.blz.bayern.de/meldung/kommunalwahlbroschuere-2020.html, (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

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Korte, Karl-Rudolf, (2017), Kommunalwahlen, in:  Zeitbilder in Deutschland: Grundsätze, Verfahren, Anallysen, unter: https://www.bpb.de/politik/wahlen/wahlen-in-deutschland/249570/kommunalwahlen (zuletzt abgerufen am: 14.02.2020).

Schuber, Klaus; Klein, Martina, (2016), Das Politiklexikon. Hrsg. von der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn.

Saaro, Daniela; Friedel, Sabine; Lehmann, Yvonne, (2009), Kommunalpolitik verstehen. Hrsg. von der Friedrich Ebert Stiftung, Forum Politik und Gesellschaft, Berlin, unter: http://library.fes.de/pdf-files/do/06689.pdf (zuletzt aufgerufen am:14.02.2020)