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Glossar zur Kommunalwahl

Ein Gemeinderat kann aus seiner Mitte heraus beratende und beschließende Ausschüsse bilden. Beratende Ausschüsse haben die Aufgabe, Verhandlungen im Gemeinderat vorzubereiten. Beschließende Ausschüsse können bei bestimmten Themen anstelle des Gemeinderats die Entscheidung treffen. Vorsitzende/Vorsitzender aller Ausschüsse ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister.

Die Anfrage kann als ein Kontrollinstrument der Bürgerinnen und Bürger beschrieben werden. Sie dient der Information der Bürgerinnen und Bürger sowie der Kontrolle der Arbeit von Bürgermeister(in) und Verwaltung. Anfragen müssen von den Befragten sofort mündlich oder innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich beantwortet werden. 

Anfragen gibt es auch auf Landes- und Bundesebene, sie gehören zum Kontrollrecht des Parlaments und bieten die Möglichkeit, der Regierung Fragen zu stellen. Diese werden i. d. R. schriftlich gestellt und müssen innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet werden.

Bei einem Antrag handelt es um eine konkrete Beschlussvorlage von Gemeinderäten oder einer Fraktion, die eine Begründung und einen Finanzierungsvorschlag enthält. Anträge sind vom Gemeinderat abzustimmen.

Mit Bebauungsplänen regeln Kommunen die bauliche Nutzung der Grundstücke in ihrem Gemeindegebiet. In ihnen wird geregelt, was wo gebaut werden darf und wie die öffentliche Fläche genutzt werden soll.

Bauen darf die Gemeinde selbst, z. B. Straßen, Schulen oder Kultureinrichtungen sowie Sportstätten. Aber auch Privatleute und Unternehmen dürfen bauen, wenn ihnen eine Baugenehmigung vorliegt.

In größeren Gemeinden und Städten mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aber auch in Landkreisen benötigt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sowie die Landrätin bzw. der Landrat Unterstützung. Deshalb werden ihr/ihm als Stellvertreterinnen und Stellvertreter hauptamtliche Beigeordnete zur Seite gestellt, die vom Gemeinderat bzw. Kreistag gewählt werden.

Die Bezirksordnung wird vom Land festgelegt und zählt somit zu den Landesgesetzen. In ihr werden die Aufgaben und Rechte der Bezirke geregelt sowie ihre Verfassung, Verwaltung, ihre Haushaltsführung und Wirtschaft.

Bayerische Bezirksordnung

Alle Einwohnerinnen/Einwohner mit deutscher Staatsbürgerschaft oder eines anderen EU-Staates, die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde und das 18. Lebensjahr vollendet haben sind Bürgerinnen/Bürger. Sie dürfen an den Kommunalwahlen stimmberechtigt teilnehmen.

Zu den Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde/Kommune zählen alle Personen, die in einer Kommune wohnen.

Unter Finanzausgleich, Länderfinanzausgleich oder auch kommunaler Finanzausgleich versteht man den finanziellen Ausgleich bei den öffentlichen Einnahmen zwischen den verschiedenen staatlichen Ebenen, um einheitliche Lebensverhältnisse im Sinne der Forderung des Grundgesetzes in ganz Deutschland zu schaffen. Für mehr Informationen klicke hier.

Fiskalisch stammt aus dem Lateinischen: fiscalis = die Staatskasse betreffend, den Staat gehörend. 

Der Begriff umfasst alles, was sich auf finanzielle Angelegenheiten bezieht, insbesondere auf die staatliche Erhebung, Verwendung und Regulierung von Geldern durch die Besteuerung.

Eine Gruppe von Abgeordneten und/oder Gemeinderäten, die derselben Partei angehören und sich zusammenschließen, um ihre politischen Interessen und Ziele gemeinsam zu verfolgen.

Gebietshoheit meint die Befugnis, hoheitliche Gewalt auf einem bestimmten abgrenzbaren Territorium auszuüben. Verkürzt gesagt, darf die jeweilige Kommune in ihrem Hoheitsgebiet die politische Macht ausüben.

Kommunale Gebietskörperschaft:
Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Aufgaben und Befugnisse sich auf ein bestimmtes Gebiet, z. B. eine Gemeinde, und alle sich in dem Gebiet aufhaltenden Personen beziehen. Die den G. danach zukommende Gebietshoheit unterscheidet sie von den durch Mitgliedschaft geprägten Personalkörperschaften (z. B. den Handwerkskammern, Universitäten). I. e. S. werden unter G. nur die nicht staatlichen G. verstanden, nämlich die Gemeinden und die Landkreise und sonst nach Landesrecht bestehende kommunale G., z. B. die bayerischen Bezirke. Die kommunalen G. sind den Ländern eingegliederte Verwaltungseinheiten mit Selbstverwaltung, einschließlich Finanz-, Planungs- und Personalhoheit, und Satzungsautonomie.

Quelle:
Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

 

Der Gemeinderat legt für öffentliche Leistungen wie z. B. Abfall, Straßenreinigung, Wasser, Bibliotheken etc. Entgelte fest, die bei in Anspruchnahme gezahlt werden müssen.

Die Gemeindeordnung wird vom Land festgelegt und regelt u. a. die Aufgaben und Rechte der Gemeinden, ihre Verfassung und Verwaltung sowie ihre Wirtschafts- und Haushaltsführung und die Rechte der Bürgerinnen und Bürger.

Bayerische Gemeindeordnung

Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und neben der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister Hauptorgan einer Gemeinde.

Die Hauptsatzung ergänzt die Gemeindeordnung, die vom Land festgelegt wird. Diese Hauptsatzung kann als eine Art Verfassung für die Gemeinde verstanden werden. In ihr werden die grundlegenden Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeindeorgane geregelt. Sie wird vom Gemeinderat beschlossen.

Der Jugendhilfeausschuss (JHA) ist in Deutschland neben der Verwaltung ein Teil des Jugendamtes und somit Bestandteil der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.

Kommunen sind die unterste staatliche Ebene, hierzu gehören in Bayern Gemeinden/Städte, Landkreise und Bezirke.

K. legen die rechtlichen Regelungen zur Organisation der Kommunen (kreisfreie Städte, Land-, Verbandsgemeinden) fest. Die äußere (allgemeine) K. enthält Rechtsnormen über das Verhältnis der Kommune zum Gesamtstaat. Art. 28 Abs. 2 GG schreibt generell das kommunale Recht auf Selbstverwaltung fest. Die innere K., d. h. die Art, die Zusammensetzung und das Zustandekommen der Gemeindeorgane und damit die unterschiedlichen Typen von K. ergeben sich aus den jeweiligen Landesverfassungen und Gemeindeordnungen.

In den 1990er-Jahren hat sich das Modell der Süddeutschen Ratsverfassung (mit geringfügigen Abweichungen) nahezu flächendeckend in DEU durchgesetzt; lediglich in den hessischen Kommunen und der Stadt Bremerhaven gilt noch die Magistratsverfassung.

1) Die Süddeutsche Ratsverfassung räumt dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin eine sehr starke Stellung ein. In der Grundform wird der Bürgermeister a) von der Bevölkerung direkt gewählt, er führt b) den Vorsitz im Gemeinderat bzw. Stadtrat, ist c) sowohl oberster Verwaltungschef als auch d) oberster Repräsentant der Kommune. Ihm gegenüber steht der ebenfalls von der Bevölkerung gewählte Gemeinde- bzw. Stadtrat (BY, BW, NI, NRW, RP, SH, SL, SN). Abweichend davon wählt der Gemeinderat in BB einen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen und wählt Beigeordnete, die unter dem Bürgermeister die Verwaltung leiten. Zusätzlich zu dieser Regelung kennt die K. in ST beschließende und beratende Ausschüsse, die vom Gemeinderat besetzt und vom Bürgermeister geleitet werden. Die K. in MV sieht seit 1999 ebenfalls direkt gewählte Bürgermeister vor, die den Hauptausschuss und die beratenden Ausschüsse leiten, allerdings nicht dem Gemeinderat angehören. In TH bleibt es dem Gemeinderat freigestellt, einen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen zu wählen (dann steht dieser und nicht der Bürgermeister dem Rat vor). In NRW ist der Bürgermeister Vorsitzender des Rates und qua Amt Vorsitzender des Hauptausschusses.

2) Die Magistratsverfassung in HE trennt deutlich zwischen Bürgerschaft und Verwaltung. Die Bevölkerung wählt sowohl die Stadtverordnetenversammlung als auch den Bürgermeister. Dieser leitet nach dem Kollegialprinzip (als »Erster unter Gleichen«) gemeinsam mit den vom Gemeinderat gewählten Beigeordneten die Verwaltung. In Bremerhaven wird dagegen der Bürgermeister von der Stadtverordnetenversammlung ernannt.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2018. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.


Eine kreisfreie Stadt ist eine Gemeinde, die ihre Aufgaben nach dem deutschen Kommunalrecht in eigener Zuständigkeit erledigt.

In Bayern gibt es 25 kreisfreie Städte, die auf der Webseite des Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration aufgelistet werden.

Bei der kreisangehörigen Stadt handelt es sich um eine Stadt (Gemeinde), die einem Landkreis angehört.

Die Landkreisordnung wird vom Land festgelegt und zählt somit zu den Landesgesetzen. In ihr werden die Aufgaben und Rechte der Landkreise geregelt sowie ihre Verfassung, Verwaltung, ihre Haushaltsführung und Wirtschaft sowie die Rechte der Bürgerinnen und Bürger.

Bayerische Landkreisordnung

Der Begriff Subsidiarität stammt aus dem Lateinischen und bedeutet sinngemäß „nachrangig sein" oder „zurücktreten". Das Prinzip der Subsidarität im Sinne der staalichen Zuständigkeit meint, dass der Staat dann von einer Aufgabe zurücktritt, wenn diese Aufgabe auch eine „untergeordnete" Organisation erfüllen kann, wie z. B. die Gemeinde selbst.

Die Länder der Bundesrepublik haben im Rahmen der grundgesetzlichen Garantie kommunaler Selbstverwaltung (Vgl. Art. 28 Abs. 2 GG) einen relativ großen Gestaltungsspielraum zur Schaffung eigener Kommunalverfassungen. Dabei griffen die einzelnen Bundesländer auf historische Vorbilder sowie die Kommunalverfassungen der Besatzungsmächte zurück. (Vgl. Bogumil/Holtkamp, 2013, S. 30).

Im Rahmen eines außerordentlichen Anpassungsprozesses setzte sich in den 1990er Jahren das Modell der sogenannten Süddeutschen Ratsverfassung - mit geringfügigen Abweichungen - nahezu flächendeckend durch. Ausnahmen: hessische Kommunen und die Stadt Bremen. Kommunalverfassungen

 

Bei Wahlen handelt es sich um einen direkten Prozess zur Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der Politik. Wahlen erfolgen mittels formalisierter Stimmabgabe (z. B. für eine Partei, eine Kandidatin, einen Kandidaten) im Rahmen eines Wahlverfahrens. In Demokratien gehören Wahlen zu einem Grundelement.

Wahlen unterliegen in Deutschland folgenden Grundsätzen:

1) Wahlen sind frei: Jede/Jeder darf die/den Kandidatin/Kandidaten wählen, den sie/er will.

2) Wahlen sind gleich: Jede/Jeder hat dieselbe Anzahl an Stimmen.

3) Wahlen sind allgemein: Jede/Jeder Wahlberechtigte darf wählen.

4) Wahlen sind geheim: Bei der Wahl darf niemand sehen, wen man wählt.

5) Wahlen sind direkt: Die Kandidatinnen /Kandidaten werden unmittelbar gewählt.

Vgl. für weitere Informationen zu Wahlgrundsätzen hier.

Für Schülerinnen und Schüler enthält das SMV-Portal eine Seite zu Wahlen im Rahmen der SMV

Urnenwahl

Bei der Urnenwahl geht die Wählerin/der Wähler am Wahltag in ein ihr/ihm zugewiesenes Wahllokal. Dort wird zunächst anhand des Wählerverzeichnisses geprüft, ob die vorstellige Person wahlberechtigt ist. Dafür weist die Person ihre Wahlbenachrichtigung vor und belegt mit ihrem Personalausweis ihre Berechtigung zur Stimmabgabe. Danach erhält der Wähler/die Wählerin einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmzettel werden unbeobachtet und von anderen Personen unbeeinflusst in einer Wahlkabine ausgefüllt. In begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei Behinderungen, kann eine Person des Vertrauens hinzugezogen werden.

Anschließende werden die ausgefüllten Stimmzettel in die Wahlurnen eingeworfen. Dabei handelt es sich um versiegelte Behälter mit Einwurfschlitz.

Nach Schließung des Wahllokals am letzten Wahltag werden die Wahlurnen unter Aufsicht geöffnet und es erfolgt die Auszählung der Stimmzettel nach Maßgaben der Wahlordnung.

Briefwahl

Die Briefwahl soll kranken, behinderten oder anderweitig verhinderten Personen (z. B. bei einem Urlaub) die Teilnahme an der Wahl ermöglichen, sodass die Person am Wahltag nicht persönlich im zuständigen Wahllokal vorstellig werden muss.

Im Regelfall erfolgt die Zustellung der Wahlunterlagen auf Antrag auf dem Postweg.

Die ausgefüllten Stimmzettel werden dann in einem anonymen und sorgfältig verschlossenen „inneren" Briefumschlag zurückgesendet. Zusammen mit einem Wahlschein, der die notwendigen persönlichen Angaben zur Wählerin oder zum Wähler enthält, wird er in einem „äußeren" Briefumschlag an das zuständige Briefwahllokal gesandt.

Nach Prüfung und Bestätigung der Wahlberechtigung werden der Wahlschein und der „innere" Briefumschlag getrennt und die anonymen Stimmzettel werden der Stimmenauszählung zugefährt.

Das aktive Wahlrecht meint, dass eine Person berechtigt ist, zu wählen.

Das passive Wahlrecht meint, dass eine Person das Recht hat, sich wählen zu lassen.

Wahlen setzen i. d. R. ein bestimmtes Alter voraus.

Der Begriff kann zwei Bedeutungen haben. Zum einen meint Selbstverwaltung die Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern bei der Erledigung öffentlicher Aufgaben. Zum anderen ist damit die eigenverantwortliche Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Körperschaften des öffentlichen Rechts gemeint, z. B. die kommunale Selbstverwaltung (Vgl. 1x1 der Gemeinden)